/12 Perspektiven 01.23 / Betrieb & Technik Damit Unfälle bei der Alleinarbeit nicht schlimme Folgen nach sich ziehen und in einem Notfall rechtzeitig Hilfe eintrifft, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen notwendig. m o c . e b o d a . k c o t s - c i t n a m o R o d u t S i : d l i B Wann Alleinarbeit erlaubt ist – und welche Maßnahmen Sie ergreifen können Wenn einen niemand sieht und hört Urlaub, Krankheit oder andere organisatorische Gründe erfordern es immer wieder, dass Beschäftigte eine Aufgabe allein erledigen. Das ist nicht verboten und auch nicht per se gefährlicher als im Team zu arbeiten. Allerdings sind bei Alleinarbeiten einige arbeitsschutzrechtliche Spielregeln zu beachten. Was in vielen Branchen erst mit der Coronapandemie zum Thema wur- de, ist im Tischler- und Schreinerhandwerk eine schon lange bekannte Arbeitssitua- tion: Beschäftigte, die gemäß Regel 100-001 (Grundsätze der Prävention) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) „allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen“ arbeiten. Es geht nach dieser Definition nicht nur um Notdienste oder Außendienstler. Maßgeblich für Al- leinarbeit ist vielmehr, dass einen die Kolle- ginnen und Kollegen weder sehen noch hö- ren. Dies kommt im Arbeitsalltag durchaus häufig vor, entspricht dem üblichen Lebens- risiko und ist grundsätzlich auch zulässig. Typische Situationen sind z. B. • handwerkliche Tätigkeiten im Außen- dienst, wie Montage-, Wartungs- und In- standhaltungsarbeiten, • Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszei- ten, z. B. in Spätschichten, Notdiensten oder Rufbereitschaften. Problematisch ist dabei immer, dass dann, wenn der oder die Alleinarbeitende sich verletzt, bewusstlos wird oder aus anderen Gründen bewegungsunfähig ist, schnelle Hilfe durch Kollegen nicht möglich ist. Ver- zögert sich die Rettungskette, kann dies über die Gesundheit und das Leben der Betrof- fenen entscheiden. Deswegen ist es wich- tig, dass mögliche Alleinarbeitssituationen analysiert und ggf. Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Das Arbeitsschutzgesetz macht dies nach § 5 sogar zur Pflicht. Unter- nehmer und Unternehmerinnen müssen die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefähr- dungen ermitteln und die Arbeitsbedingun- gen beurteilen. Aufgrund der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzusehen. Gefährliche Alleinarbeit soll die Ausnahme bleiben Die Frage, ob Alleinarbeit erlaubt ist und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, hängt von den Gefährdungen ab. Je größer das Risiko ist, desto mehr müssen Vorge- setzte abwägen, ob Mitarbeitende tatsächlich allein mit dieser Aufgabe betraut werden. Insbesondere „gefährliche Arbeiten“ sollten grundsätzlich nicht allein ausgeführt werden. Das gilt laut DGUV-Regel 100-001 immer dann, wenn „eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Um- gebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können“. Beispielhaft werden dazu Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten in Silos, Be- hältern oder engen Räumen, Arbeiten mit erhöhter Brandgefahr oder auch Schweißen